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== Voraussetzungen der Sterilisationseinwilligung ==
 
== Voraussetzungen der Sterilisationseinwilligung ==
Der Sterilisationsbetreuer hat bei seiner Entscheidung die besonders strengen Maßstäbe des {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB zu beachten. Eine Sterilisation stellt einen besonders schweren Persönlichkeitseingriff dar, weil sie engstens mit der gesamten Zukunft des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt.  
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Der Sterilisationsbetreuer hat bei seiner Entscheidung die besonders strengen Maßstäbe des {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB zu beachten. Eine Sterilisation stellt einen besonders schweren [[Grundrechte|Persönlichkeitseingriff]] dar, weil sie engstens mit der gesamten Zukunft des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt.  
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Ein einwiligungsfähiger Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen.
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Ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwiligungsfähiger]] Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen.
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Die Einwilligung setzt weiter voraus, dass die [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] auf Dauer gegeben sein muss. Die [[Sterilisation]] darf nicht gegen den [[wikipedia:de:natürlicher Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der [[wikipedia:de:Empfängnisverhütung|Empfängnisverhütung]], vgl. BayObLG in NJW-RR 1997, 578 ff. = FamRZ 1997, 702 ; BayObLG in FGPrax 2001, 159 ff = NJW 2002, 149 = MDR 2001, 1170 = FamRZ 2001, 1560.
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Die Einwilligung durch den Betreuer setzt weiter voraus, dass die [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des Betroffenen auf Dauer gegeben sein muss. Die [[Sterilisation]] darf nicht gegen den [[wikipedia:de:natürlicher Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der [[wikipedia:de:Empfängnisverhütung|Empfängnisverhütung]], vgl. BayObLG in NJW-RR 1997, 578 ff. = FamRZ 1997, 702 ; BayObLG in FGPrax 2001, 159 ff = NJW 2002, 149 = MDR 2001, 1170 = FamRZ 2001, 1560.
    
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt.
 
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt.

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