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Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den natürlichen Willen der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
 
Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den natürlichen Willen der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
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Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107/109).
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Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 /109).
    
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.  
 
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.  
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Nicht zulässig ist eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, wie etwa bei einer gemeinsamen Unterbringung des/der Betreuten mit Personen des jeweils anderen Geschlechts in einem Heim, aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages sexuelle Kontakte stattfinden, inbesondere Partnerschaften eingegangen werden (BayObLG BtPrax 2001, 204/205 m.w.N.)
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Nicht zulässig ist eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, wie etwa bei einer gemeinsamen Unterbringung des/der Betreuten mit Personen des jeweils anderen Geschlechts in einem Heim, aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages sexuelle Kontakte stattfinden, inbesondere Partnerschaften eingegangen werden (BayObLG BtPrax 2001, 204 = NJW 2002, 149 = MDR 2001, 1170 = BtPrax 2001, 204 = FamRZ 2001, 1560 = FGPrax 2001, 159).
    
Auch Maßnahmen im Rahmen eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerecht]]sentzuges nach {{Zitat de §|1666|bgb}} BGB (Kindeswohlgefährdung) nach Geburt des Kindes zählen hierzu.  
 
Auch Maßnahmen im Rahmen eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerecht]]sentzuges nach {{Zitat de §|1666|bgb}} BGB (Kindeswohlgefährdung) nach Geburt des Kindes zählen hierzu.  
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Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
 
Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei die [[Betreuungsbehörde]] selbst (oder ein [[Betreuungsverein]] als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 69d FGG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 6.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411.  
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Der Sterilisationsbetreuer trägt wegen der weit reichenden Folgen des Eingriffs eine besondere Verantwortung (Bt-Drs. 11/4528, S. 111). Er hat nach Durchführung des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 69d FGG) eigenständig zu prüfen, ob die Sterilisation tatsächlich durchgeführt werden soll. Angesichts der Problematik der Sterilisationsregelung dürften Fallgespräche mit Betreuerkollegen im angemessenen Umfang vergütungsfähig sein: LG Wuppertal FamRZ 2002, 1657, als Ausnahme: OLG Stuttgart vom 06.11.2000, 8 WF 91/99, Die Justiz 2002, 411.  
    
Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).
 
Zum Umfang des Aufgabenkreises Sterilisation zählen alle im Zusammenhang mit der Sterilisation stehenden Aufgaben, z.B. Informationsgespräche mit dem Betreuten, den Ärzten und anderen nahestehenden Personen sowie ggf. der Abschluss eines Behandlungsvertrags zur Durchführung der Sterilisation sowie die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und Erteilung der Einwilligung bzw. deren Verweigerung (vgl. Damrau/Zimmermann, § 1899 Rn. 14).

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