Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist. | Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Es muss anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde (§ 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Dabei muss die Schwangerschaftserwartung konkret und ernstlich sein. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Vielmehr genügt, dass aufgrund der sexuellen Aktivität des fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist. |