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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = [[FamRZ]] 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = [[BtPrax]] 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = [[BtPrax]] 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
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Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = [[FamRZ]] 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = [[BtPrax]] 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = [[BtPrax]] 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
    
Ca. 2.500 Vereinsbetreuer führen derzeit (Anfang 2006) rund 75.000 Betreuungen, das sind ca. 7 % aller Betreuungen. Im Jahre 2004 wurden bei neuen Betreuerbestellungen 13.621 mal und nach  Betreuerwechseln 5.942 mal Vereinsbetreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
 
Ca. 2.500 Vereinsbetreuer führen derzeit (Anfang 2006) rund 75.000 Betreuungen, das sind ca. 7 % aller Betreuungen. Im Jahre 2004 wurden bei neuen Betreuerbestellungen 13.621 mal und nach  Betreuerwechseln 5.942 mal Vereinsbetreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
    
==Status des Vereinsbetreuers==
 
==Status des Vereinsbetreuers==
Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG). Bei Vereinsbetreuern wird kein Einführungsgespräch beim Vormundschaftsgericht geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).
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Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG). Bei Vereinsbetreuern wird kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG, jetzt § 289 FamFG).
    
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''befreiten Betreuers'', vgl. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld]]anlage nicht gelten ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], vgl. {{Zitat de §|1857a|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1840|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) befreit.
 
Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''befreiten Betreuers'', vgl. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld]]anlage nicht gelten ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], vgl. {{Zitat de §|1857a|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1840|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) befreit.
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Das Vormundschaftsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.  
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Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.  
Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Vormundschaftsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 4 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]])
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Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 4 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]])
    
==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==
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[[Eingruppierung|Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes]]
 
[[Eingruppierung|Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes]]
      
''' BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03''':
 
''' BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, Az. 3Z BR 118/03''':
 
 
 
Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).
 
Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).
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'''OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009,  8 U 1274/08''': Ausschluss der Haftung des Betreuungsvereins bei Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person
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Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein Vereinsbetreuer als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreuungsverein nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==