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# Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.
 
# Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.
 
# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
 
# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
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'''VG Aachen, Urteil vom 12.10.2018, 7 K 556/18'''
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Zur Übernahme der Kosten der Unterbringung nach PsychKG durch den untergebrachten Betreuten nach §§ 32, 33 PsychKG NRW a.F., der im maßgeblichen Zeitraum nicht krankenversichert war. Die Übernahme der Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung ergibt sich aus § 611 i.V.m. § 630a BGB, jedenfalls aber aufgrund der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==