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Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.
 
Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.
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'''OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.11.2015, AZ: 9 U 78/11'''
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Der Umstand, dass das Gericht auf der Grundlage der unzulänglichen ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Betroffenen nicht hätte anordnen dürfen, hindert die Amtshaftung des Zentrums für Psychiatrie für die Fehler der verantwortlichen Ärzte nicht. Bei einer rechtswidrigen Unterbringung von zwei Monaten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die mit einer Zwangsmedikation verbunden ist, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro in Betracht kommen.
    
'''VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015, 2 K 1079/15.KO''':
 
'''VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015, 2 K 1079/15.KO''':

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