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In den anderen Bundesländern dürfte sich jedoch aufgrund des gleichartigen Zwecks in der Regel eine analoge Anwendung empfehlen.  
 
In den anderen Bundesländern dürfte sich jedoch aufgrund des gleichartigen Zwecks in der Regel eine analoge Anwendung empfehlen.  
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==== Einwilligung des Betreuers in ärztliche Behandlung während der Unterbringung ====
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In allen Bundesländern bei Eingriffen mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit eine Einwilligung des Betreuers notwendig, wenn der Betreute [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist. In Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen gilt dies für jedwede Behandlung, in Brandenburg und Rheinland-Pfalz für jeden körperlichen Eingriff.
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*In Brandenburg, NRW und Rheinland-Pfalz ist darüber hinaus eine Erörterung des Behandlungsplans auch mit dem Betreuer vorgesehen, in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern gilt dies ebenfalls auf Wunsch des Betroffenen.
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*In Brandenburg und NRW sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch dem Betreuer mitzuteilen.
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*In Thüringen ist der Betreuer auf Wunsch des Betroffenen nachträglich von stattgefunden unaufschiebbaren Behandlungen zu informieren.
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Für den Betreuer gilt natürlich, dass er, sofern die Voraussetzungen des § 1904 Abs. 1 BGB vorliegen, die [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] einzuholen hat. Diese ist unabhängig vom Unterbringungsbeschluss des Gerichtes.
      
==== Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreuer ====
 
==== Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreuer ====