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==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in [[Nordrhein-Westfalen]] auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
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Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
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Soweit ein Betreuer (mit entsprechendem [[Aufgabenkreis]]) bestellt ist, gilt für die PsychKG-Unterbringung folgendes:
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Die meisten Bundesländer haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechend in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1906a BGB).
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der Betreuer darf nur zum Wohl des [[Betreuerpflichten|Betreuten]] handeln (§ 1901 BGB). Sein Wohl hat der Betreute vorrangig selbst zu bestimmen, sofern er nicht krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, dieses zu erkennen. Daher kann der Betreuer grundsätzlich nicht gegen den Willen des Betreuten an seiner Stelle in die Behandlung einwilligen, wenn nicht die Gesundheit des Betreuten erheblich gefährdet ist. Bei einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Erkrankung]] wird das im Allgemeinen von den Gerichten angenommen.
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Dies sind:
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In allen Bundesländern ist bei Eingriffen mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers notwendig, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist. In Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen gilt dies für jedwede Behandlung, in Brandenburg und Rheinland-Pfalz für jeden körperlichen Eingriff.
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*Baden-Württemberg: § 20 PsychHKG
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*Berlin: § 28 PsychKG
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*Brandenburg: § 18 PsychKG
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*Bremen: § 22 PsychKG Bremen
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*Hamburg: § 16 HmbPsychKG
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*Hessen: § 20 PsychHKG
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*Mecklenburg-Vorpommern: § 26 PsychKG
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*Nordrhein-Westfalen (§ 18 Abs. 5 PsychKG
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*Rheinland-Pfalz: § 20 PsychKG
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*Saarland: § 13 Unterbringungsgesetz
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*Sachsen: § 22 SächsPsychKG
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*Schleswig-Holstein: § 14 PsychKG
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In Brandenburg, NRW und Rheinland-Pfalz ist darüber hinaus eine Erörterung des Behandlungsplans auch mit dem Betreuer vorgesehen, in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern gilt dies ebenfalls auf Wunsch des Betroffenen. In Brandenburg und NRW sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch dem Betreuer mitzuteilen. In Thüringen ist der Betreuer auf Wunsch des Betroffenen nachträglich von stattgefunden unaufschiebbaren Behandlungen zu informieren.
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In den nicht genannten Bundesländern ist (bis zu einer Gesetzesänderung) nur eine Zwangsbehandlung mit Einwilligung des Betreuers (§ 1906a BGB) und mit diesbezüglicher betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig. Der Betreuer benötigt dazu den Aufgabenkreis Gesundheitssorge.
 
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Für den rechtlichen Betreuer gilt darüber hinaus, dass er, sofern die Voraussetzungen des § 1904 Abs. 1 BGB vorliegen, es sich also um eine risikobehaftete Behandlungsmaßnahme handelt, seinerseits die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen hat. Diese ist unabhängig vom Unterbringungsbeschluss des Gerichtes.
      
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
 
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==

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