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Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
 
Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
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Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
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Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, [[Gesundheitliche Versorgungsplanung|Dokumenten der Gesundheitlichen Versorgungsplanung]], einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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*Dodegge: Selbstbestimmung trotz Einwilligungsvorbehalt, FuR 2008, 381
 
*Dodegge: Selbstbestimmung trotz Einwilligungsvorbehalt, FuR 2008, 381
 
*Dodegge: Suizid und rechtliche Betreuung, FamRZ 2021, 5
 
*Dodegge: Suizid und rechtliche Betreuung, FamRZ 2021, 5
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/81/00/00/elgeti_hilfe.pdf Hermann Elgeti : Hilfen für psychisch Kranke. 20 Stichworte zur Orientierung (PDF)]
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* Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844
 
*[http://www.igb-sh.de/downloads/Vortrag_Froeschle.pdf Fröschle: 15 Jahre Betreuuungsrecht - stimmt der Kurs noch? BtPrax 2007, 191 (PDF)]
 
*[http://www.igb-sh.de/downloads/Vortrag_Froeschle.pdf Fröschle: 15 Jahre Betreuuungsrecht - stimmt der Kurs noch? BtPrax 2007, 191 (PDF)]
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Hoffmann_Persoenliche_Betreuung_03_2008.pdf Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Hoffmann_Persoenliche_Betreuung_03_2008.pdf Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]
 
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
 
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
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*Kersting: Nur Wunsch, kein Wohl? – Zu den Pflichten bei der Betreuungsführung nach § 1821 BGB n.F.; BtPrax 2021, 203
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
 
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommunikations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
 
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommunikations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213

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