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Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
 
Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
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Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
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Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, [[Gesundheitliche Versorgungsplanung|Dokumenten der Gesundheitlichen Versorgungsplanung]], einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 ''':
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'''Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09''' FamRZ 2009, 1942:
    
Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.
 
Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.
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===Das gleiche gilt, wenn Wünsche dem Betreuer nicht zugemutet werden können===
 
===Das gleiche gilt, wenn Wünsche dem Betreuer nicht zugemutet werden können===
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
Der Betreuer soll tolerant mit Wünschen des Betreuten umgehen und nicht seine eigenen Moralvorstellungen beachten, sondern versuchen, sich in die Sichtweise des Betreuten zu versetzen. Indes können hier Grenzen erreicht werden, die es dem Betreuer unmöglich machen, die Wünsche des Betreuten zu erfüllen. So wird es selten möglich sein, ständige oder tägliche Kontakte mit dem Betreuten aufzunehmen. Persönliche Pflegetätigkeiten und hauswirtschaftliche Hilfe sind nicht Sache des Betreuers, sondern ggf. anderer vom Betreuer zu organisierender Hilfskräfte, sofern diese nötig und finanzierbar sind. Auch hier soll der Betreuer sich bemühen, die Maßstäbe aus der Sicht des Betreuten anzunehmen und ihm hierbei auch ein gewisses Recht auf Verwirrtheit zugestehen. Übergeht der Betreuer Wünsche des Betreuten ohne triftigen Grund, so kann das Gericht ihn gem. § 1837 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB hierzu anhalten. Der Betreuer sollte stets nachvollziehbar dokumentieren, warum er in Einzelfällen Wünschen des Betreuten nicht nachgekommen ist.
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Der Betreuer soll tolerant mit Wünschen des Betreuten umgehen und nicht seine eigenen Moralvorstellungen beachten, sondern versuchen, sich in die Sichtweise des Betreuten zu versetzen. Indes können hier Grenzen erreicht werden, die es dem Betreuer unmöglich machen, die Wünsche des Betreuten zu erfüllen. So wird es selten möglich sein, ständige oder tägliche Kontakte mit dem Betreuten aufzunehmen. Persönliche Pflegetätigkeiten und hauswirtschaftliche Hilfe sind nicht Sache des Betreuers, sondern ggf. anderer vom Betreuer zu organisierender Hilfskräfte, sofern diese nötig und finanzierbar sind. Auch hier soll der Betreuer sich bemühen, die Maßstäbe aus der Sicht des Betreuten anzunehmen und ihm hierbei auch ein gewisses Recht auf Verwirrtheit zugestehen. Übergeht der Betreuer Wünsche des Betreuten ohne triftigen Grund, so kann das Gericht ihn gem. § 1837 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB hierzu anhalten. Der Betreuer sollte stets nachvollziehbar dokumentieren, warum er in Einzelfällen Wünschen des Betreuten nicht nachgekommen ist. Verstöße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (zB die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht oder die Steuererklärungspflicht) sind ebenfalls nicht beachtlich. Oft würde sich der Betreuer durch ihre Beachtung sogar strafbar machen (Beihilfe zum Betrug, zur Steuerhinterziehung).
    
===Soweit zum Wohl des Betreuten notwendig, muss der Betreuer für eine Freiheitsentziehung sorgen===
 
===Soweit zum Wohl des Betreuten notwendig, muss der Betreuer für eine Freiheitsentziehung sorgen===
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Grundlegende Voraussetzung hierfür ist in allen Fällen der klar zum Ausdruck gebrachte, nach juristischem Urteil freie Wille des Patienten. Dies hat seinerseits zur Voraussetzung, dass der Patient selbstbestimmungsfähig ist – sei es in der konkreten Situation selbst, sei es bei Abfassung einer Patientenverfügung – und dass er weiß, über was er entscheidet. Er muss die Bedeutung und Tragweite der anstehenden Entscheidung in ihren Grundzügen erkannt haben, die eine Behandlung seiner Leiden oder aber deren Unterlassung für ihn haben können. Ist hiervon auszugehen, dann ist allein sein erklärter Wille für diejenigen verbindlich, in deren Behandlung und Obhut er steht. Demzufolge darf keine, auch aus ärztlicher Sicht noch so sinnvoll erscheinende invasive Maßnahme gegen den Willen des Patienten durchgeführt oder aufrechterhalten werden<ref>BGH in BGHSt. 11/111 ff; BGH, Urteil v. 04.07.1984 in BGHSt. 32/367; OLG München, Beschluß v. 31.07.1987 in NJW 1987/2940 ff; Hufen, NJW 2001/854</ref>. Es steht dem Arzt nicht zu, die ablehnende Entscheidung des Patienten aufgrund seiner eigenen Bewertung der Situation oder seiner eigenen Definition von Menschenwürde zu korrigieren bzw. zu übergehen<ref>Putz, Strafrechtliche Aspekte der Suizidbegleitung in Deutschland, S. 29 unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGHSt 11/111</ref>. Nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetzes gilt dies nunmehr auch unabhängig von der Art oder dem Stadium einer Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB). Mit dieser Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden<ref>v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39, S. III</ref>.
 
Grundlegende Voraussetzung hierfür ist in allen Fällen der klar zum Ausdruck gebrachte, nach juristischem Urteil freie Wille des Patienten. Dies hat seinerseits zur Voraussetzung, dass der Patient selbstbestimmungsfähig ist – sei es in der konkreten Situation selbst, sei es bei Abfassung einer Patientenverfügung – und dass er weiß, über was er entscheidet. Er muss die Bedeutung und Tragweite der anstehenden Entscheidung in ihren Grundzügen erkannt haben, die eine Behandlung seiner Leiden oder aber deren Unterlassung für ihn haben können. Ist hiervon auszugehen, dann ist allein sein erklärter Wille für diejenigen verbindlich, in deren Behandlung und Obhut er steht. Demzufolge darf keine, auch aus ärztlicher Sicht noch so sinnvoll erscheinende invasive Maßnahme gegen den Willen des Patienten durchgeführt oder aufrechterhalten werden<ref>BGH in BGHSt. 11/111 ff; BGH, Urteil v. 04.07.1984 in BGHSt. 32/367; OLG München, Beschluß v. 31.07.1987 in NJW 1987/2940 ff; Hufen, NJW 2001/854</ref>. Es steht dem Arzt nicht zu, die ablehnende Entscheidung des Patienten aufgrund seiner eigenen Bewertung der Situation oder seiner eigenen Definition von Menschenwürde zu korrigieren bzw. zu übergehen<ref>Putz, Strafrechtliche Aspekte der Suizidbegleitung in Deutschland, S. 29 unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGHSt 11/111</ref>. Nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Patientenverfügungsgesetzes gilt dies nunmehr auch unabhängig von der Art oder dem Stadium einer Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB). Mit dieser Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden<ref>v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39, S. III</ref>.
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'''BGH, Urteil vom 3. Juli 2019, 5 StR 132/18''':
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'''BGH, Urteil vom 3. Juli 2019, 5 StR 132/18''', NJW 2019, 3092 = NStZ 2019, 662:
    
Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die  Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
 
Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die  Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.
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==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/wille-wohl-und-anerkennung/?WA=77001057 Krüger: Wille, Wohl und Anerkennung, Köln 2012, 68 Euro], ISBN 978-3-8462-0076-6
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/wille-wohl-und-anerkennung/?WA=77001057 Krüger: Wille, Wohl und Anerkennung, Köln 2012, 68 Euro], ISBN 978-3-8462-0076-6
    
===Sonstige Bücher===
 
===Sonstige Bücher===
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*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]
 
*Dodegge: Selbstbestimmung trotz Einwilligungsvorbehalt, FuR 2008, 381
 
*Dodegge: Selbstbestimmung trotz Einwilligungsvorbehalt, FuR 2008, 381
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/81/00/00/elgeti_hilfe.pdf Hermann Elgeti : Hilfen für psychisch Kranke. 20 Stichworte zur Orientierung (PDF)]
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*Dodegge: Suizid und rechtliche Betreuung, FamRZ 2021, 5
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* Dodegge: Vom Wohl des Betroffenen zu dessen Wünschen und Willen – neue Maßstäbe für die Betreuertätigkeit; FamRZ 2022, 844
 
*[http://www.igb-sh.de/downloads/Vortrag_Froeschle.pdf Fröschle: 15 Jahre Betreuuungsrecht - stimmt der Kurs noch? BtPrax 2007, 191 (PDF)]
 
*[http://www.igb-sh.de/downloads/Vortrag_Froeschle.pdf Fröschle: 15 Jahre Betreuuungsrecht - stimmt der Kurs noch? BtPrax 2007, 191 (PDF)]
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Hoffmann_Persoenliche_Betreuung_03_2008.pdf Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Hoffmann_Persoenliche_Betreuung_03_2008.pdf Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]
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*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90
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*Kersting: Nur Wunsch, kein Wohl? – Zu den Pflichten bei der Betreuungsführung nach § 1821 BGB n.F.; BtPrax 2021, 203
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
 
*Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
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*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommunikations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
*von Looz: Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter Menschen; [BtPrax]] 2009, 3
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*Krüger: Kommunikationsmuster; Transaktionsanalye im Betreueralltag, BtPrax 2020, 138
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*Lob-Hüdepohl: Redet mit uns! Ausloten einer betreuerethischen Selbstverständlichkeit; BtPrax 2021, 14
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*von Looz: Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter Menschen; BtPrax 2009, 3
 
*Mees-Jacobi/Stolz: Rechtliche und psychologische Aspekte einer Betreuung entsprechend den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten, BtPrax 1994, 83
 
*Mees-Jacobi/Stolz: Rechtliche und psychologische Aspekte einer Betreuung entsprechend den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten, BtPrax 1994, 83
 
*Meier: Betreuung und Fahreignung; BtPrax 2008, 253
 
*Meier: Betreuung und Fahreignung; BtPrax 2008, 253
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://bgt-ev.de/leuchtturm3.html VGT-Leuchtturm: Mit geistig behinderten Menschen über Betreuung und Selbstbestimmung reden]
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*[http://bgt-ev.de/leuchtturm3.html BGT-Leuchtturm: Mit geistig behinderten Menschen über Betreuung und Selbstbestimmung reden]
 
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*[http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Machbarkeitsstudie_ISG.html Machbarkeitsstudie Subsiarität im Betreuungsrecht (ISG Köln, 2012 im Auftrag des BMJ)]
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*[http://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/article/307/orientierung.html Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung von psychisch erkrankten  Menschen (DGPPN)]
      
== Quellen ==
 
== Quellen ==

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