Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
56 Bytes hinzugefügt ,  13:59, 19. Mär. 2021
Zeile 17: Zeile 17:  
Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
 
Dies wird auch im Gesetz selbst deutlich, wenn davon die Rede ist, dass zum Wohl des Betreuten auch gehört, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB ). Hierzu zählt es z.B., dass vorhandenes Vermögen nicht um jeden Preis zusammengehalten werden sollte, um später einmal ein Altenpflegeheim zahlen zu können oder gar, damit es die Erben später erhalten. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. Die Betreuertätigkeit ist auf das Wohl des Betreuten abgestellt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Es geht also darum, die Lebenssituation des Betreuten zu verbessern oder zu stabilisieren. Oft fehlen dem Betreuten die Möglichkeiten, sich selbst zu helfen. Auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es nicht an. [[Betreuungsvoraussetzung]] nach § 1896 BGB ist ja neben dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst oder durch selbst gewählte Hilfen zu erledigen.
   −
Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
+
Wünsche kann der Betreute auch gegenüber dem Personal der Einrichtung äußern, in der er lebt. Der Betreuer sollte auch deshalb Kontakt zum Pflegepersonal halten, damit er Kenntnis von diesen Wünschen bekommt. Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierzu sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der früheren Lebensführung, Dokumenten der [[Gesundheitlichen Versorgungsplanung]], einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Betreuungsverfügung]] ergeben.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
author
53

Bearbeitungen

Navigationsmenü