'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 ''':
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Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch vormundschaftsgerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.