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Nach § 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 Abs.3 BGB nachkommen kann.  
 
Nach § 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 Abs.3 BGB nachkommen kann.  
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'''OLG Saarbrücken Urt vom 12.6.2013, 1 U 157/12-44''':
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'''OLG Saarbrücken Urt vom 12.6.2013, 1 U 157/12''', NJW-RR 2013, 1476:
 
   
 
   
 
# Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber einen Nachweis darüber zu führen, dass er die aus dem Vermögen des Betreuten erhaltenen Gelder bestimmungsgemäß verwendet hat.
 
# Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber einen Nachweis darüber zu führen, dass er die aus dem Vermögen des Betreuten erhaltenen Gelder bestimmungsgemäß verwendet hat.

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