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# Der Umstand, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereins war und nur dieser die Vergütung für die Betreuung beanspruchen konnte, macht den Verein in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin nach § 1897 II BGB ist die einzelne Mitarbeiterin, die damit auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder trifft.
 
# Der Umstand, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereins war und nur dieser die Vergütung für die Betreuung beanspruchen konnte, macht den Verein in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin nach § 1897 II BGB ist die einzelne Mitarbeiterin, die damit auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder trifft.
 
# Auch eine sog. Entlastungserklärung steht der Herausgabeverpflichtung des (ehemaligen) Betreuers nicht entgegen. Der dort erklärte Verzicht reicht nur soweit, wie eventuelle Ansprüche aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennbar sind. Unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betreuten kann hierin kein Verzicht auf noch unbekannte Haftungsansprüche gesehen werden.
 
# Auch eine sog. Entlastungserklärung steht der Herausgabeverpflichtung des (ehemaligen) Betreuers nicht entgegen. Der dort erklärte Verzicht reicht nur soweit, wie eventuelle Ansprüche aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennbar sind. Unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betreuten kann hierin kein Verzicht auf noch unbekannte Haftungsansprüche gesehen werden.
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'''LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2014, 9 O 444/12 U''':
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# Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
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# Die 30jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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