# Der Umstand, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereins war und nur dieser die Vergütung für die Betreuung beanspruchen konnte, macht den Verein in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin nach § 1897 II BGB ist die einzelne Mitarbeiterin, die damit auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder trifft. | # Der Umstand, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereins war und nur dieser die Vergütung für die Betreuung beanspruchen konnte, macht den Verein in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin nach § 1897 II BGB ist die einzelne Mitarbeiterin, die damit auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder trifft. |