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Diese Pflicht besteht gegenüber dem Betreuten, seinem Erben bzw. dem Nachfolgebetreuer
 
Diese Pflicht besteht gegenüber dem Betreuten, seinem Erben bzw. dem Nachfolgebetreuer
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Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der Betreuungsaufhebung. Sofern es sich um einen Betreuerwechsel handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
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Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der [[Betreuungsaufhebung]]. Sofern es sich um einen [[Betreuerwechsel]] handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
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Im Falle des Todes besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die Erbschaft angenommen hat.
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Im Falle des [[Tod des Betreuten|Todes]] besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die Erbschaft angenommen hat.
    
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
 
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
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Rechtsprechung:
 
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 197/05'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, {{Rspr|2 W 197/05}}'''
    
1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.
 
1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.
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Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
 
Bei Forderungen und hinterlegten Werten kommt nur die Herausgabe der dazu gehörenden Urkunden in Frage (z.B. Sparbuchurkunden, Schuldscheine, Hinterlegungsscheine usw.), vgl. Staudinger/Engler § 1890 Rz 11. Dies bezieht sich auch auf Dokumente, die der Betreuer selbst besorgt hat (Damrau/Zimmermann § 1890 Rz 2; KG NJW 1971, 566/567). Hierzu gehören auch die zur unbaren Zahlung und Geldabhebung beschafften EC-, Konto- und Kreditkarten (Bienwald aaO Rz. 176).
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. § 667, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht von Zimmermann, Akteneinsicht oder Herausgabe der Handakte des Betreuers werde nicht geschuldet (Damrau/Zimmermann {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB, Rz 2. Unstrittig ist, dass zum Herausgabeanspruch auch alle Urkunden zählen, aus denen Forderungen geltend gemacht werden können (z.B. Vertragsunterlagen), vgl. BtKomm/H III, Rz 14; Erman/Holzhauer § 1890 Rz. 2). Hierzu gehören aber auch etwaige [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] sowie Ansprüche auf Herausgabe entnommener Vermögenswerte gem. {{Zitat de §|667|bgb}} BGB, für die der Betreuer keinen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis beibringen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 m. Anm. Bienwald)
    
Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
 
Ob ein Schadensersatzanspruch gegen den bisherigen Betreuer gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} besteht, kann oft erst nach eingehendem Studium der Handakte festgestellt werden, dessen Anfertigung jedenfalls bei beruflichen Betreuern als Standard gelten dürfte. Dies betrifft auch die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen aller Art durch den Anspruchsberechtigten, für die abgeheftete Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von großer Bedeutung sind. Im Übrigen ist eine Korrespondenz des Anspruchsberechtigten mit den Vertrags- und Geschäftspartnern des bisherigen Betreuten ohne Akteneinsicht kaum möglich.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als gesetzlicher Vertreter (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.
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Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 I (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a oder § 4 II VBVG) abgegolten.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG (§ 34 FGG) gewahr werden kann.
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Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG ({{Zitat de §|34|fgg}} FGG) gewahr werden kann.
    
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
 
Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt.
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 I Satz 2 dem Betreuer, der [[rechnungslegung]]spflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen Vermögensverwaltungen vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
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Bezüglich der zurückliegenden Zeiträume gestattet § 1890 Abs. 1 Satz 2 dem Betreuer, der [[rechnungslegung]]spflichtig war, die Bezugnahme auf die gem. §§ 1840 ff dem Gericht vorgelegten Rechnungen. Der Betreuer hat somit für diese Zeiträume nicht mehr die Pflicht, dem Anspruchsberechtigten eine Rechnung über die einzelnen [[Vermögensverwaltung]]en vorzulegen (KG OLGE 14, 267/271; KGJ 33, A 54/63; OLG Schleswig OLGE 36, 221).
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Soweit der Betreuer sich auf diese Rechnungslegungen bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
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Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151).
    
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. {{Zitat de §|34|fgg}} FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. {{Zitat de §|34|fgg}} FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter Aufsicht nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, {{Zitat de §|1842|bgb}} aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} i.V.m. Art. 34 GG.
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Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2, {{Zitat de §|1842|bgb}} aufgrund des {{Zitat de §|839|bgb}} i.V.m. Art. 34 GG.
    
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
 
Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde.
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===Die Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB===
 
===Die Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB===
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Die „Schlussrechnung" (s. Fallbeispiel) gem. § 1892 BGB wird aber als Teil der Pflicht zur Rechenschaftslegung zu verstehen sein; sie ist die „Rechnung" i. S. des § 1890 BGB.  Der ausdrückliche Verweis auf die Vorschriften zur jährlichen Rechnungslegung in § 1890 S. 2 BGB kann nicht anders verstanden werden, als dass die formellen Vorschriften für die jährliche Rechnungslegung (§ 1841 Abs. 1 BGB) auch für die Schlussrechnung gelten.  Dass Rechenschaft eigentlich weniger sein soll als Rechnung legen, nützt dem Betreuer nicht: Durch die ausdrücklichen Verweise ist er am Ende der Betreuung zu einer formellen Rechnungslegung verpflichtet, die sich  
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Die „Schlussrechnung" gem. § 1892 BGB wird aber als Teil der Pflicht zur Rechenschaftslegung zu verstehen sein; sie ist die „Rechnung" i. S. des § 1890 BGB.  Der ausdrückliche Verweis auf die Vorschriften zur jährlichen Rechnungslegung in § 1890 S. 2 BGB kann nicht anders verstanden werden, als dass die formellen Vorschriften für die jährliche Rechnungslegung (§ 1841 Abs. 1 BGB) auch für die Schlussrechnung gelten.  Dass Rechenschaft eigentlich weniger sein soll als Rechnung legen, nützt dem Betreuer nicht: Durch die ausdrücklichen Verweise ist er am Ende der Betreuung zu einer formellen Rechnungslegung verpflichtet, die sich  
 
grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt.
 
grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt.
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Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 VBVG: ''Ende des abrechnungsfähigen Zeitraums?''
 
Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 VBVG: ''Ende des abrechnungsfähigen Zeitraums?''
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*'''OLG München, Beschluss vom 9.8.2006, 33 Wx 249/05, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217:'''
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*'''OLG München, Beschluss vom 09.08.2006, {{Rspr|33 Wx 249/05}}, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217:'''
    
1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).
 
1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).
 
2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
 
2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
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* '''OLG Dresden, Beschluss 3 W 1823/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483:'''
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* '''OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2006, {{Rspr|3 W 1823/06}}, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483:'''
 
: Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
 
: Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
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* '''OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06; FGPrax 2006, 163 = FamRZ 2006, 1787:'''
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* '''OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2006, {{Rspr|16 Wx 49/06}}; FGPrax 2006, 163 = FamRZ 2006, 1787:'''
 
: Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
 
: Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
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* '''Landgericht Duisburg, Beschluss 12 T 305/05 vom 02.02.2006, BtPrax 2006, 115''' (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006):
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* '''Landgericht Duisburg, Beschluss vom 02.02.2006, {{Rspr|12 T 305/05}}, BtPrax 2006, 115''' (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss vom 12.4.2006, {{Rspr|5 T 59/06}}):
 
: Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.
 
: Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.
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* '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 25 T 258/05, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215:'''
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* '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, {{Rspr|25 T 258/05}}, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215:'''
 
: Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Für die Notgeschäftsführung nach §§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB gilt jedoch, dass diese Notgeschäftsführung gesetzliche Pflicht des Betreuers ist und den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Für diesen postmortalen Betreuungszeitraum ist der Betreuer folgerichtig nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
 
: Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Für die Notgeschäftsführung nach §§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB gilt jedoch, dass diese Notgeschäftsführung gesetzliche Pflicht des Betreuers ist und den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Für diesen postmortalen Betreuungszeitraum ist der Betreuer folgerichtig nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
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* '''Landgericht Traunstein, Beschluss 4 T 4660/05 vom 20.2.2006, BtPrax 2006, 115:'''
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* '''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 20.02.2006, {{Rspr|4 T 4660/05}}, BtPrax 2006, 115:'''
 
: Zwar endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen.  Gemäß § 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698b BGB kann der Betreuer eine Vergütung jedoch auch für Tätigkeiten nach dem Tod des Betroffenen verlangen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Schlussberichtes, einer Vermögensaufstellung, einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der [[Betreuerausweis|Bestallungsurkunde]], die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen der [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbarer Maßnahmen. Zuzubilligen ist keine Pauschalvergütung nach §§ 4,5 VBVG, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zugebilligt wurde ein Stundensatz von 31 Euro zuzügl. MWSt. (Anmerkung: korrekt wäre wohl bei dieser Betrachtung ein Stundensatz von 33,50 Euro + MWSt entsprechend § 3 VBVG gewesen; H.Deinert)
 
: Zwar endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen.  Gemäß § 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698b BGB kann der Betreuer eine Vergütung jedoch auch für Tätigkeiten nach dem Tod des Betroffenen verlangen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Schlussberichtes, einer Vermögensaufstellung, einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der [[Betreuerausweis|Bestallungsurkunde]], die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen der [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbarer Maßnahmen. Zuzubilligen ist keine Pauschalvergütung nach §§ 4,5 VBVG, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zugebilligt wurde ein Stundensatz von 31 Euro zuzügl. MWSt. (Anmerkung: korrekt wäre wohl bei dieser Betrachtung ein Stundensatz von 33,50 Euro + MWSt entsprechend § 3 VBVG gewesen; H.Deinert)
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
*Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
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*Grothe: Befreite Betreuer und [[Rechnungslegung]] nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlaßkonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlaßkonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und Rechnungslegung; DAVorm 1987, 415
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und Rechnungslegung; DAVorm 1987, 415
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52
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*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, [[BtPrax]] 1996, 52
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
  

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