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Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 VBVG: ''Ende des abrechnungsfähigen Zeitraums?''
 
Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 VBVG: ''Ende des abrechnungsfähigen Zeitraums?''
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* '''Oberlandesgericht Dresden, Beschluss 3 W 1823/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115:'''
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*'''OLG München, Beschluss vom 9.8.2006, 33 Wx 249/05, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217:'''
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1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).
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2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
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* '''OLG Dresden, Beschluss 3 W 1823/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483:'''
 
: Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
 
: Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
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* '''Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06:'''
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* '''OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06; FGPrax 2006, 163 = FamRZ 2006, 1787:'''
 
: Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
 
: Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
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: Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.
 
: Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.
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* '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 25 T 258/05, FamRZ 2006, 1063:'''
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* '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 25 T 258/05, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215:'''
 
: Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Für die Notgeschäftsführung nach §§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB gilt jedoch, dass diese Notgeschäftsführung gesetzliche Pflicht des Betreuers ist und den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Für diesen postmortalen Betreuungszeitraum ist der Betreuer folgerichtig nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
 
: Eine Betreuung endet regelmäßig mit dem Tode des Betreuten. Für die Notgeschäftsführung nach §§ 1908i, 1893 Abs. 1 und 1698b BGB gilt jedoch, dass diese Notgeschäftsführung gesetzliche Pflicht des Betreuers ist und den Zeitraum der Betreuung über den Tod des Betreuten hinausschiebt. Für diesen postmortalen Betreuungszeitraum ist der Betreuer folgerichtig nach Maßgabe der Pauschalregelung des § 5 VBVG zu vergüten.
  
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