Schlussrechnungslegung
Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am Ende der Betreuung an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB). Es handelt sich um eine Holschuld, § 269 BGB.
Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen Rechnungslegung bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt.
Ist binnen 6 Monaten nach Betreuungsende der Berechtigte nicht sicher Feststellbar (betrifft insbesondere Erben), ist die Schlussrechnung vom Betreuer unaufgefordert dem Gericht zu übersenden.
Das ist auch dann die Pflicht des Betreuers, wenn die Betreuung nicht beendet ist, sondern ein Betreuerwechsel vorliegt.
Befreite Betreuer nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben.
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
- Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
- Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
- Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88
- Pardey: Vermögensherausgabe und Rechnungslegung; DAVorm 1987, 415
- Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
- Thielke: Gut gemeint, aber Ziel verfehlt? Die neuen Vorschriften zur Schlussabwicklung; Teil 1 BtPrax 2023, 193; Teil 2 BtPrax 2024, 3
- Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52
- Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167