Schlussrechnungslegung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Hatte der Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so hat er das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am Ende der Betreuung an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB).

Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen Rechnungslegung bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt.

Ist binnen 6 Monaten nach Betreuungsende der Berechtigte nicht sicher Feststellbar (betrifft insbesondere Erben), ist die Schlussrechnung vom Betreuer unaufgefordert dem Gericht zu übersenden.

Das ist auch dann die Pflicht des Betreuers, wenn die Betreuung nicht beendet ist, sondern ein Betreuerwechsel vorliegt.

Befreite Betreuer nach § 1859 BGB haben keine Pflicht zur Schlussrechnungslegung, sie haben nach § 1872 Abs 5 BGB lediglich eine Vermögensübersicht vorzulegen, aus der die Einnahmen und Ausgaben erkennbar sind. Dazu haben sie eine Erklärung an Eides Statt abzugeben.