Sachkundenachweis

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Zulassung von neuen Berufsbetreuern (und Vereinsbetreuern) ab 1.1.23 erfordert neben dem Nachweis der persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde für den neuen Betreuerberuf. Auch Bestandsbetreuer, die am 1.1.2023 noch keine 3jährige Berufsbetreuertätigkeit nachweisen müssen, müssen im Verfahren zur Registrierung ihre Sachkunde nachweisen.

Der Inhalt der nachzuweisenden Sachkunde wird in zusammengefasster Form in § 23 Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes beschrieben:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Die Details, mit welchen Zeugnissen die Sachkunde nachgewiesen werden kann und ein eigenständiger Sachkundelehrgang (um fehlende Kenntnisse zu ergänzen), wird in der neuen Betreuerregistrierungsverordnung beschrieben.

Die Anträge für Bestandsbetreuer sind in der Zeit vom 1.1.2023 bis 1.7.2023 bei der Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers) zu stellen (§ 32 Abs. 1 BtOG). Derzeit ist eine Frist bis 1.1.2024 für die Vorlage des Sachkundenachweises vorgesehen (§ 32 Abs. 2 BtOG). Evtl. wird diese Abgabefrist noch verlängert.