Registrierung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Registrierungsnotwendigkeit

Ab 1.1.2023 sind berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Diese Registrierung stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Regelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz). Ohne eine positive Registrierung kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen.

Registrierantrag

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Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde.
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 €.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.

Sachkundenachweis

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Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu werden gehören:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen

Übergangsvorschrift

Personen, die vor dem 1.1.2023 laut Bestellungsbeschluss mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert. Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben.

Registrierungsbescheid

Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) Ablehnungsbescheid. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen. Diese Feststellung (Justizverwaltungsakt) gilt für alle von dem Betreuer geführten Betreuungen.

Mitwirkungspflichten

Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG):

  • 3 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) Sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
  • 1 mal jährlich: Bestätigung der Haftpflichtversicherung über deren Fortbestand
  • alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.

Weblinks

Vordrucke