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==Übergangsvorschrift==
 
==Übergangsvorschrift==
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben. Eventuell wird die zuletzt genannte Frist noch verlängert.
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Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert (§ 32 BtOG). Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben. Nach einem aktuellen Gesetzentwurf wird die zuletzt genannte Frist auf den 30.6.2025 verlängert.
    
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
 
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).

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