Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat). | Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat). |