Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG. | Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG. |