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Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.
 
Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.
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'''BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 389/11'''
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#Im [[Unterbringungsverfahren]] ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des [[Sachverständigengutachten]]s und - sofern die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist - in Anwesenheit des Verfahrenspflegers [[Anhörung|anzuhören]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 16 ff.).
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# Hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, sind im Verfahren nach § 62 FamFG regelmäßig keine weiteren Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die - gegenstandslos gewordene - Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht; dies wird vielmehr zugunsten des Betroffenen unterstellt.
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# Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.
    
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==
 
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==

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