Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 281: Zeile 281:     
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.
 +
 +
'''AG Neuruppin, Beschluss vom 28.12.2011,  23 XVII 102/11 ''':
 +
 +
Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.
    
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==
 
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==

Navigationsmenü