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Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.
 
Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.
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'''BVerfG, Beschluss vom 09.03.2004, 1 BvR 455/02''' u. a., FamRZ 2004, 1267 = FPR 2004, 622 = FuR 2004, 474 = Kind-Prax 2004, 622
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'''BVerfG, Beschl vom 9.3.2004, 1 BvR 455/02''' u. a., FamRZ 2004, 1267 = FPR 2004, 622 = FuR 2004, 474 = KindPrax 2004, 622
    
Zu den Grenzen der Vertretungsbefugnis und des Vergütungsanspruchs der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG.
 
Zu den Grenzen der Vertretungsbefugnis und des Vergütungsanspruchs der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG.
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'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2004, 12 WF 141/03''', FamRZ 2005, 391
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'''OLG Oldenburg, Beschl vom 22.3.2004, 12 WF 141/03''', FamRZ 2005, 391
    
Soweit im Einzelfall kein weitgehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.
 
Soweit im Einzelfall kein weitgehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.
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'''LG Mönchengladbach, Beschluss vom 03.11.2004, 5 T 481/04''', FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257
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'''LG Mönchengladbach, Beschl vom 3.11.2004, 5 T 481/04''', FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257
    
# Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätzlich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BvormVG (jetzt § 3 VBVG) zu.
 
# Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätzlich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BvormVG (jetzt § 3 VBVG) zu.
 
# Eine Vergütung nach dem RVG kommt für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
 
# Eine Vergütung nach dem RVG kommt für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
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'''LG Limburg, Beschluss vom 31.01.2005, 7 T 25/05''', Rpfleger 2005, 361
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'''LG Limburg, Beschl vom 31.1.2005, 7 T 25/05''', Rpfleger 2005, 361
    
Einem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger steht eine Vergütung nach BRAGO (nunmehr RVG) nur dann zu, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass im Rahmne der für den Betroffenen erbrachten Dienste eine Laie vernünftigerweise Rechtsrat eingeolt hätte.
 
Einem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger steht eine Vergütung nach BRAGO (nunmehr RVG) nur dann zu, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass im Rahmne der für den Betroffenen erbrachten Dienste eine Laie vernünftigerweise Rechtsrat eingeolt hätte.
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.2005, 20 W 282/04''', NJOZ 2005, 3616 = OLGR 2006, 131
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'''OLG Frankfurt am Main, Beschl vom 7.4.2005, 20 W 282/04''', NJOZ 2005, 3616 = OLGR 2006, 131
    
#Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt § 3 VBVG).
 
#Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt § 3 VBVG).
 
# Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
 
# Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
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'''OLG München, Beschluss vom 14.12.2005, 33 Wx 205/05''', BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 577 = NJW 2006, 931 = OLGR 2006, 122 = RVGreport 2006, 57 = Rpfleger 2006, 186
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'''OLG München, Beschl vom 14.12.2005, 33 Wx 205/05''', BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 577 = NJW 2006, 931 = OLGR 2006, 122 = RVGreport 2006, 57 = Rpfleger 2006, 186
    
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.
 
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.
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'''BGH, Beschluss vom 17.11.2010; XII ZB 244/10''', NJW 2011, 453 = MDR 2011, 72 = FGPrax 2011, 23 (Ls.)= FamRZ 2011, 203 = BeckRS 2010, 29995  = LSK 2011, 110221 = JurBüro 2011, 130 = BtPrax 2011, 85 =Rpfleger 2011, 205::
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'''BGH, Beschl vom 17.11.2010; XII ZB 244/10''', NJW 2011, 453 = MDR 2011, 72 = FGPrax 2011, 23 (Ls.)= FamRZ 2011, 203 = BeckRS 2010, 29995  = LSK 2011, 110221 = JurBüro 2011, 130 = BtPrax 2011, 85 =Rpfleger 2011, 205::
    
#Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
 
#Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
 
#Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.
 
#Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.
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'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 543/11''':
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'''BGH, Beschl vom 12.9.2012, XII ZB 543/11''':
 
   
 
   
 
Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
 
Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
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'''OLG Naumburg, Bes vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''':
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'''OLG Naumburg, Beschl vom 6.5.2013, 2 Wx 54/12''':
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Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter  
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Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
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'''BGH, Beschluss vom 25.2.2015 - XII ZB 608/13''':
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# Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum [[Verfahrenspfleger]] bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
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# Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).
    
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==
 
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==

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