Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.
 
Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.
  
==Welche Rechtsfolgen hat es, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entscheidet?==
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==Status des Rechtspfelgers==
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Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG). Gegen Entscheidungen sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben, § 11 RpflG. Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.
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Richtervorlagen:
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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des {{Bundesverfassungsgericht}}s erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG
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Richter darf eine Sache an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist, §§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG.
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Kommt im Betreuungsverfahren insbesondere vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung erforderlich sind.
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Nicht: wenn Betreuer unzufrieden mit einer Entscheidung oder der Verrichtung des Dienstgeschäfts des Rechtspflegers ist!
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Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit bei Streit oder Ungewissheit trifft der Richter, § 7 RpflG.
  
 
Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.
 
Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.

Version vom 19. Februar 2023, 21:37 Uhr

Gerichtsgebaeude.jpg

Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Der Rechtspfleger ist zuständig:

Abweichend ist in Bayern aufgrund Landesbestimmung (Verordnung vom 15.3.2006, BayGVBVl. S. 170) der Rechtspfleger zuständig für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern1899 Abs. 1 BGB) und für die Ersatzbestellung nach Tod des bisherigen Betreuers (§ 1908c BGB).

Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für Verrichtungen, die Betreuungen nach § 1896 Abs. 3 BGB betreffen (dh. für Betreuungen, bei denen der Betreuer nur einen Bevollmächtigten des Betroffenen kontrollieren soll, sog. Kontrollbetreuer) zuständig.

Dem Richter sind vorbehalten:

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer;
  • Bestellung mehrerer Betreuer (§ 1899 BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt für Siebzehnjährige (§§ 1896, § 1903,1908 a BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
  • Aufhebung der Betreuung (§ 1908d Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
  • Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 67 FGG; ab 1.9.2009 §§ 276, 317 FamFG
  • Einholung des Sachverständigengutachtens und sonstige Verfahrenshandlungen; § 68b, § 69d FGG; ab 1.9.2009 § 280 FamFG
  • Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 69f FGG, - Maßnahmen nach § 1846 BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
  • bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung; , § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen, § 1904 BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, § 1905 BGB, § 298 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, § 1906 BGB;
  • Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art. 24 EGBGB , § 15 Nr. 5 RpflgG;
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), , § 15 Nr. 6 RpflgG;
  • Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
  • Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98).


LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:

Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.

Status des Rechtspfelgers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG). Gegen Entscheidungen sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben, § 11 RpflG. Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Richtervorlagen: Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Vorlage:Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG Richter darf eine Sache an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist, §§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG. Kommt im Betreuungsverfahren insbesondere vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung erforderlich sind. Nicht: wenn Betreuer unzufrieden mit einer Entscheidung oder der Verrichtung des Dienstgeschäfts des Rechtspflegers ist! Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit bei Streit oder Ungewissheit trifft der Richter, § 7 RpflG.

Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.

Videos und Podcasts

Literatur

  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185

Rechtsgrundlagen

  • § 15 RpflG (ab 1.9.2009)

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023