Rechtspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht==
 
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Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem [[Betreuungsrichter]] vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.  
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
 
===Der Rechtspfleger ist zuständig:===
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* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
 
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* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
 
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
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*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde, § 1868 Abs. 6 Satz 1 und 3 BGB und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
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* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde, § 1868 Abs. 6 Satz 1 und 3 BGB und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB;  
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]], §§ 292, 292a FamFG
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*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
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*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
  
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
  
===Dem Richter sind vorbehalten:===
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===Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:===
'''Achtung: diese Seite ist muss noch an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst werden.'''
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* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB ([[Kontrollbetreuer]];
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* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] ({{Zitat de §|1899|bgb}} BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
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* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
* [[Betreuerbestellung]] und [[Einwilligungsvorbehalt]] für Siebzehnjährige (§§ 1896, {{Zitat de §|1903|bgb}},1908 a BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
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* Bestellung eines [[Verhinderungsbetreuer]]s 1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
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* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]], wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
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* [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] bei Aufhebung oder Widerruf der [[Registrierung]] des beruflichen Betreuers (§ 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
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* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers ({{Zitat de §|1908c|bgb}} BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
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* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
* [[Aufhebung der Betreuung]] ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
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* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869 BGB), Nr. 2
* Erlass von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
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* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
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* Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung; , § 15 Nr. 4 RpflgG;
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* Anordnung des [[Einwilligungsvorbehalt]]es (§ 1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
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* [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung der Einwilligung]] in gefährliche [[Heilbehandlung]]en (§ 1829 BGB), Nr. 4
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB, § 298 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
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* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB;
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* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), , § 15 Nr. 6 RpflgG;
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
*Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
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* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
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*Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
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Des Weiteren ist der Richter zuständig für
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* Genehmigung der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]], (§ 1831 BGB)
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* Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.
  
 
==Status des Rechtspflegers==
 
==Status des Rechtspflegers==
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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
  
Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
  
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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==Literatur==
 
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*Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
 
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449

Aktuelle Version vom 14. Februar 2024, 17:41 Uhr

Gerichtsgebaeude.jpg

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.

Zuständigkeiten beim Betreuungsgericht

Gemäß § 3 Ziffer 2 b RpflG ist das Betreuungsverfahren auf den Rechtspfleger übertragen. Die dem Betreuungsrichter vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 RpflG.

Der Rechtspfleger ist zuständig:

Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 BGB a.F. zuständig.

Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Kontrollbetreuers, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB), Nr. 1
  • Bestellung mehrerer Betreuer1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
  • Bestellung eines Verhinderungsbetreuers1817 Abs. 4 BGB), Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868 Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers bei Aufhebung oder Widerruf der Registrierung des beruflichen Betreuers (§ 1868 Abs. 2 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, Nr. 1
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869 BGB), Nr. 2
  • Aufhebung der Betreuung, Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises (§ 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3
  • Überprüfung der Betreuerauswahl (§ 291 FamFG), Nr. 3
  • Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes1825 BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung (§ 1871 Abs. 4 BGB), Nr. 3 und 4
  • Genehmigung der Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen1829 BGB), Nr. 4
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation, (§ 1830 BGB), Nr. 4
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
  • Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
  • Genehmigung eines Scheidungsantrags, § 125 Abs. 2 FamFG
  • Maßnahmen nach dem Haager Übereinkommen über den Erwachsenenschutz

Des Weiteren ist der Richter zuständig für

  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung, (§ 1831 BGB)
  • Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB)


Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.

Status des Rechtspflegers

Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG).

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen.

Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)

Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelegenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.

Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).

Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG).

Über Dienstaufsichtsbeschwerden von Verfahrensbeteiligten über die Arbeit des Rechtspflegers, z.B. bei einer unzumutbaren zögerlichen Bearbeitung von Anträgen, entscheidet die Gerichtsleitung. Ist ein Verfahrenbeteiligter mit einer Entscheidung des Rechtspflegers, z.B. der Erteilung einer Weisung gemäß § 1862 Abs. 3 BGB, oder die Zurückweisung eines Antrags nicht einverstanden, kann er Beschwerde gemäß §§ 58 bis 69 FamFG einlegen.

Videos und Podcasts

Literatur

Dieser Abschnitt wird noch aktualisiert.

  • Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023 - und die Rolle des Rechtspflegers; Rpfl-Studienhefte 2022, 185
  • Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248
  • Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449
  • ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
  • Engelhardt: Die Vorlage an den Richter gem. § 5 Rechtspflegergesetz; Rpfleger 1964, 295
  • Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209
  • Klie: Welches Richterbild entspricht dem Betreuungsgesetz? In: BtPrax 2/1993 (50 KB)
  • Klüsener: Die Kompetenzen des Rechtspflegers im Betreuungsrecht; Rechtspfleger-Studienhefte 1993, 40
  • Meyer-Stolte: Zur Frage der richterlichen Tätigkeit von Rechtspflegern, Rpfleger 1988, 243
  • Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246
  • Westphal: Rechtliches Gehör in Nachlasssachen; Rpfleger 1980, 204
  • Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023