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# Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.
 
# Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.
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'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''', NJW-RR 2013, 195 = FGPrax 2013, 45
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'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''', NJW-RR 2013, 195 = FGPrax 2013, 45:
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Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 06.10.2011 V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 212).
 
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 06.10.2011 V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 212).
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'''BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14''':
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Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108).
    
===Anhörungspflichten===
 
===Anhörungspflichten===

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