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Zur Unzulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB
 
Zur Unzulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB
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'''BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 -''':
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'''BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13''':
 
# Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft.
 
# Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft.
 
# Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu.  
 
# Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu.  
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'''BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13''':
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# Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).
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# Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.
    
====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====
 
====Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009====

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