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Lange war es streitig, ob dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Betreuer gemäß § 1901 BGB bestellt worden ist, er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der BGH hat die Frage in seinem Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – verneint: Denn die „zum persönlichen Lebensbereich der Betreuten gehörenden Daten sind der (anwaltlichen) Betreuerin nicht als Rechtsanwältin“ anvertraut oder bekannt geworden. Sie wurden unabhängig von der spezifischen Berufsausübung erlangt und begründen damit keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten.
 
Lange war es streitig, ob dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Betreuer gemäß § 1901 BGB bestellt worden ist, er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der BGH hat die Frage in seinem Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – verneint: Denn die „zum persönlichen Lebensbereich der Betreuten gehörenden Daten sind der (anwaltlichen) Betreuerin nicht als Rechtsanwältin“ anvertraut oder bekannt geworden. Sie wurden unabhängig von der spezifischen Berufsausübung erlangt und begründen damit keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten.
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Deshalb kann ein Betreuer seine Vergütungsforderung an eine anwaltliche Verrechnungsstelle abtreten, ohne dass ein Straftatbestand vorliegt; die Abtretung ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB oder nach § 138 BGB wäre, wobei nur diejenigen Grunddaten an die Verrechnungsstelle weitergegeben werden dürfen und von dieser nur dazu gebraucht werden dürfen, um die Höhe der Vergütung zu berechnen.
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Deshalb kann ein Betreuer seine [[Vergütung]]sforderung an eine anwaltliche Verrechnungsstelle abtreten, ohne dass ein Straftatbestand vorliegt; die Abtretung ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB oder nach § 138 BGB wäre, wobei nur diejenigen Grunddaten an die Verrechnungsstelle weitergegeben werden dürfen und von dieser nur dazu gebraucht werden dürfen, um die Höhe der Vergütung zu berechnen.
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Damit unterfallen also Vormund, Pfleger, Betreuer oder Verfahrensbeistand nicht der Schweigepflicht gemäß § 43a BRAO (hierzu: Henssler/Prütting, aaO, § 43 a Rn. 46 a).
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Damit unterfallen also Vormund, Pfleger, Betreuer oder Verfahrensbeistand nicht der Schweigepflicht gemäß § 43a BRAO (hierzu: Henssler/Prütting, BRAO, § 43 a Rn. 46 a).
    
==Tätigkeitsverbot als Betreuer==
 
==Tätigkeitsverbot als Betreuer==

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