Lange war es streitig, ob dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Betreuer gemäß § 1901 BGB bestellt worden ist, er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der BGH hat die Frage in seinem Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – verneint: Denn die „zum persönlichen Lebensbereich der Betreuten gehörenden Daten sind der (anwaltlichen) Betreuerin nicht als Rechtsanwältin“ anvertraut oder bekannt geworden. Sie wurden unabhängig von der spezifischen Berufsausübung erlangt und begründen damit keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten. | Lange war es streitig, ob dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Betreuer gemäß § 1901 BGB bestellt worden ist, er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der BGH hat die Frage in seinem Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – verneint: Denn die „zum persönlichen Lebensbereich der Betreuten gehörenden Daten sind der (anwaltlichen) Betreuerin nicht als Rechtsanwältin“ anvertraut oder bekannt geworden. Sie wurden unabhängig von der spezifischen Berufsausübung erlangt und begründen damit keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten. |