Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | *[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/2022-04-29-Vereinbarung-Betreuungsverein-EA-BAGFW.pdf Mustervereinbarung Ehrenamtler - Betreuungsverein (PDF)] | ||
+ | *[https://www.btwerk.de/downloads/qualitaetsleitfaden_der_ig_betreuungsvereine_b.pdf Qualitätsleitfaden Betreuungsvereine Berlin] | ||
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]] | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] | ||
[[Kategorie:Betreuungsverein]] | [[Kategorie:Betreuungsverein]] |
Aktuelle Version vom 28. Februar 2024, 14:56 Uhr
Seite entspricht der Rechtslage ab 2023.
Allgemeines
Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereinsbetreuer/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Betreuungsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde oder dem Registrierverfahren für Berufsbetreuer zu tun haben.
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 15 BtOG und für die Betreuungsbehörde in den § 5 und § 6 BtOG.
Betreuungsvereine erhalten dafür staatliche Zuschüsse nach § 17 BtOG iVm mit landesrechtlichen Bestimmungen.
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
Betreuungsverein
- Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter
- Beratung von Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen
- Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
- Kooperationsvereinbarung (§ 22 BtOG)
Betreuungsbehörde
- Suche nach geeigneten Betreuern (und deren Benennung ggü. dem Gericht}
- Beratung und Unterstützung von Betreuern (incl. Zuführung zur Unterbringung)
- Beratung von Bevollmächtigten
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Förderung von Einzelpersonen und Vereinen im Bereich der Betreuung
- Sicherstellen von Aus- und Fortbildungsangeboten
- ggf. nach Landesrecht: Organisation einer Betreuungsarbeitsgemeinschaft