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#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
 
#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
 
#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.
 
#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2023, 19 W 54/23 (Wx)'''
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Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.
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'''LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23'''
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Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „[[Arztattest|ärztlichen Zeugnisses]]“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L'''
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#Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere [[einstweilige Anordnung]] verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.
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#Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.
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#Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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