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Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.
 
Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.
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'''LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23'''
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Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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