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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In Bayern und im Saarland heißen diese Bestimmungen Unterbringungsgesetz.
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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In im Saarland heißt die Bestimmung noch Unterbringungsgesetz.
    
==Gesetzesinhalt==
 
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Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
 
Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, 7 T 19/22'''
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Seit dem 1.1.2022 muss der Antrag auf vorläufige Unterbringung als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H.). Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 01.02.2022, 88 XIV 52/22'''
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#Die Verlängerung einer vom Gericht genehmigten Fixierung nach § 21 HessPsychKHG kann nur auf Antrag des Gesundheitsamts genehmigt werden.
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#Die Ärzte der Klinik sind für die Verlängerung nicht antragsberechtigt.
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#Das Gericht kann die Verlängerung der Fixierung nicht von Amts wegen genehmigen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
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#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2023, 19 W 54/23 (Wx)'''
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Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.
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'''LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23'''
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Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „[[Arztattest|ärztlichen Zeugnisses]]“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L'''
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#Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere [[einstweilige Anordnung]] verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.
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#Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.
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#Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
 
[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-73-geschutzt-der-unterschied-zwischen-psychkg-und-bgb-basics/ Podcast betrogt.de zum Thema PsychKG und Betreuung]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
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*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akzeptation; BtPrax 2022, 46
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12

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