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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In Bayern und im Saarland heißen diese Bestimmungen Unterbringungsgesetz.
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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In im Saarland heißt die Bestimmung noch Unterbringungsgesetz.
    
==Gesetzesinhalt==
 
==Gesetzesinhalt==
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| Bayern
 
| Bayern
| [[wikipedia:de:Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung|Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung]]<ref group="psychkg">[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUnterbrG?hl=true Unterbringungsgesetz Bayern]</ref>
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| [[wikipedia:de:Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung|Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung]]<ref group="psychkg">[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPsychKHG Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Bayern]</ref>
 
| Unterbringungsgesetz Bayern
 
| Unterbringungsgesetz Bayern
 
| UnterbrG
 
| UnterbrG
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# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
 
# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.
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‘‘‘LG Kassel, Beschluss vom 09.08.2018, 3 T 400/18‘‘‘
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'''LG Kassel, Beschluss vom 09.08.2018, 3 T 400/18'''
    
Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht - trotz bestehender Betreuung - eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG (Hessen) angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einem Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG - hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen - nicht vor, ist die auf § 20 PsychKHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen).  
 
Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht - trotz bestehender Betreuung - eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG (Hessen) angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einem Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG - hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen - nicht vor, ist die auf § 20 PsychKHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen).  
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Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
 
Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18'''
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Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18'''
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# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.
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# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.
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'''VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.04.2019, 5 K 133/19.NW'''
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# Dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der Unterbringung unterfällt nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch die behördlich angeordnete Unterbringung und die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.
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# Den Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme, gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP, Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte.
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# Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.
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# Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 18.04.2019, 85 XIV 182/19 L'''
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# Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG (Hessen) kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind.
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# Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 05.05.2019, 85 XIV 159/19 L'''
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 20 PsychKHG (Hessen) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2019, 87 XIV 280/19 L'''
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Vorlagebeschluss zu der Frage: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar?
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'''LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020, 3 T 101/20'''
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Zur teilweisen Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach PsychKG MV wegen fehlender Anhörung und nicht erfolgter Bestellung eines Verfahrenspflegers.
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'''VerfGH Sachsen, Beschluss vom 28.05.2020, Vf. 98-IV-19'''
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#Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPschKG, da die angefochtenen Entscheidungen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind, erfüllen.
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# Zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung für 13 Tagen.
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'''AG Lübeck, Beschluss vom 13.08.2020, 9 XIV 17445 L'''
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# Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden.
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# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung kann auch nicht angeordnet werden, um ein Gefährdung Dritter beim Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung abzuwenden.
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'''LG Freiburg, Beschluss vom 03.03.2021, 4 T 39/21'''
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Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, 7 T 19/22'''
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Seit dem 1.1.2022 muss der Antrag auf vorläufige Unterbringung als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H.). Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 01.02.2022, 88 XIV 52/22'''
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#Die Verlängerung einer vom Gericht genehmigten Fixierung nach § 21 HessPsychKHG kann nur auf Antrag des Gesundheitsamts genehmigt werden.
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#Die Ärzte der Klinik sind für die Verlängerung nicht antragsberechtigt.
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#Das Gericht kann die Verlängerung der Fixierung nicht von Amts wegen genehmigen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
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#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2023, 19 W 54/23 (Wx)'''
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Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.
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'''LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23'''
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Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „[[Arztattest|ärztlichen Zeugnisses]]“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L'''
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#Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere [[einstweilige Anordnung]] verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.
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#Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.
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#Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
 
[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-73-geschutzt-der-unterschied-zwischen-psychkg-und-bgb-basics/ Podcast betrogt.de zum Thema PsychKG und Betreuung]
    
== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Bermann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern; NJ 1991, 211
 
*Bermann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern; NJ 1991, 211
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*Bienwald: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78
 
*Brosey: Psychiatrische Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG; BtPrax 2010, 161
 
*Brosey: Psychiatrische Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG; BtPrax 2010, 161
 
*Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehung nach den PsycKGen; BtPrax 2000, 191
 
*Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehung nach den PsycKGen; BtPrax 2000, 191
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*Leßmann: Zur Differenzierung von Zuweisungen und Unterbringungen nach PsychKG; R&P 2010, 132 (PDF)]
 
*Leßmann: Zur Differenzierung von Zuweisungen und Unterbringungen nach PsychKG; R&P 2010, 132 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Marschner_Aktuelles_zur_Zwangsbehandlung_RP29.pdf Marschner: Aktuelles zur Zwangsbehandlung – in welchen Grenzen ist sie noch möglich?" R&P 2011,160]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Marschner_Aktuelles_zur_Zwangsbehandlung_RP29.pdf Marschner: Aktuelles zur Zwangsbehandlung – in welchen Grenzen ist sie noch möglich?" R&P 2011,160]
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*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172
 
*Müller: Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – Rechtliche Grundlagen, PflegeR 2010, 291
 
*Müller: Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – Rechtliche Grundlagen, PflegeR 2010, 291
 
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
 
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588
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*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
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*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akzeptation; BtPrax 2022, 46
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12

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