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'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, {{Rspr|3Z BR 249/96}}, BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 249/96''', BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268:
    
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01'''; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01'''; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:
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Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem
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Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.
Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der
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gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich
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gefährdet oder beeinträchtigt würden.
      
'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]''', 3Z BR 75/03  
 
'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]''', 3Z BR 75/03  
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Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oderbeeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226).  
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Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226).  
    
'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):

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