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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
 
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
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Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter kontrollieren zu lassen oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
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Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter (ab 1.9.2009 Betreuungsrichter) kontrollieren zu lassen oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
    
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1896|bgb}} Abs. 4 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
 
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1896|bgb}} Abs. 4 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
    
Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
 
Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
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Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (vormals § 69i Abs. 1 FGG) handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.
    
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:
 
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:
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Postfach 1401
 
Postfach 1401
 
71243 Ditzungen
 
71243 Ditzungen
Tel. 07156-951010; siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]
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Tel. 07156-951010;  
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http://www.direktmarketing-info.de/robinson.html
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siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]
    
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===
 
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===

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