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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04'''
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Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':

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