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Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.
 
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.
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'''VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10''', FamRZ 2012, 1672:
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'''VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10''', BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:
 
   
 
   
 
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
 
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.

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