Persönliche Betreuung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Persönliche Betreuung

Rechtsgrundlage: § 1897 Abs. 1 und § 1901 Abs. 1 - 4 BGB

Bereits bei der Auswahl des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden Aufgabenkreis rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut (§ 1897 Abs. 1 BGB).

Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten Aufgabenkreis sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt (§ 1901 Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. häusliche Pflege und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen.

Der Betreuer muss, insbesondere unter Berücksichtigung von Wünschen und Wohl des Betreuten, der Besprechungspflicht und des Rehabilitationsauftrages, den Betreuten gesetzlich vertreten. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er delegieren.

Gerade die Delegation von Tätigkeiten ermöglicht es dem Berufsbetreuer erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.

Delegation durch den Betreuer

Siehe unter dem Stichwort Delegation.