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* Ein erstes besteht darin, dass Patientenverfügungen vielfach nicht hinreichend konkret in Hinblick auf eine noch nicht eingetretene Situation hin abgefasst sind. Wendungen etwa wie "Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …" sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft<ref> Höfling a.a.O.</ref>. Deshalb ist allen, die eine Patientenverfügung treffen wollen, zu raten, sie mit Hilfe eine Rechtsanwalts, eines Notars und/oder eines Arztes abzufassen, die mit einschlägigen Situationen und den in diesem Zusammenhang zu bedenkenden Konsequenzen Erfahrung haben.
 
* Ein erstes besteht darin, dass Patientenverfügungen vielfach nicht hinreichend konkret in Hinblick auf eine noch nicht eingetretene Situation hin abgefasst sind. Wendungen etwa wie "Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …" sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft<ref> Höfling a.a.O.</ref>. Deshalb ist allen, die eine Patientenverfügung treffen wollen, zu raten, sie mit Hilfe eine Rechtsanwalts, eines Notars und/oder eines Arztes abzufassen, die mit einschlägigen Situationen und den in diesem Zusammenhang zu bedenkenden Konsequenzen Erfahrung haben.
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* Insbesondere Patientenverfügungen, die für bestimmte Fälle den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen untersagen, können Bevollmächtigte oder Betreuer, die mit der Durchsetzung der Verfügung betraut sind, in Gewissenskonflikte stürzen, sei es, dass sie es als nahe Angehörige nicht übers Herz bringen, den Tod eines geliebten Menschen zu befördern, sei es dass sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen das menschliche Leben für unantastbar halten. Wer einen anderen zur Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung bevollmächtigt, sollte deshalb tunlichst abklären, ob der andere erforderlichenfalls zur Durchsetzung seiner Verfügung bereit ist. Im Übrigen bleibt für den Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich zur Durchsetzung der Verfügung nicht mehr im Stande sieht, die Möglichkeit, dann aber auch die Pflicht, für einen anderen Sachwalter Sorge zu tragen, der den Willen des Verfügenden vollzieht.  
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* Insbesondere Patientenverfügungen, die für bestimmte Fälle den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen untersagen, können Bevollmächtigte oder Betreuer, die mit der Durchsetzung der Verfügung betraut sind, in Gewissenskonflikte stürzen, sei es, dass sie es als nahe Angehörige nicht übers Herz bringen, den Tod eines geliebten Menschen zu befördern, sei es dass sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen das menschliche Leben für unantastbar halten. Wer einen anderen zur Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung bevollmächtigt, sollte deshalb tunlichst abklären, ob der andere erforderlichenfalls zur Durchsetzung seiner Verfügung bereit ist. Ein Hilfe dazu ist die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Im Übrigen bleibt für den Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich zur Durchsetzung der Verfügung nicht mehr im Stande sieht, die Möglichkeit, dann aber auch die Pflicht, für einen anderen Sachwalter Sorge zu tragen, der den Willen des Verfügenden vollzieht.  
    
* Vor allem in Fällen fortscheitender [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]] sind die Übergänge erfahrungsgemäß gleitend. Deshalb ist oft schwer eindeutig einzuschätzen, inwieweit ein Patient in seiner jeweiligen aktuellen Situation mit Blick auf die in einer Patientenverfügung getroffenen Anordnungen noch oder nicht mehr [[Einwilligungsfähigkeit|entscheidungs- oder einwilligungsfähig]] ist. Seine Patientenverfügung kann nur dann Anwendung finden, wenn er das nicht mehr ist. Ist er es noch, hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass er über das, worüber er entscheiden muss, aufgeklärt ist und es auch versteht. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient zu letzterem nicht mehr in der Lage ist, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge – und mit ihr die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines bestellten Betreuers. Wie hier in Zweifelsfällen zu verfahren ist, ist nicht ausdrücklich geregelt, müssen deshalb aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung abgeleitet werden:
 
* Vor allem in Fällen fortscheitender [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]] sind die Übergänge erfahrungsgemäß gleitend. Deshalb ist oft schwer eindeutig einzuschätzen, inwieweit ein Patient in seiner jeweiligen aktuellen Situation mit Blick auf die in einer Patientenverfügung getroffenen Anordnungen noch oder nicht mehr [[Einwilligungsfähigkeit|entscheidungs- oder einwilligungsfähig]] ist. Seine Patientenverfügung kann nur dann Anwendung finden, wenn er das nicht mehr ist. Ist er es noch, hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass er über das, worüber er entscheiden muss, aufgeklärt ist und es auch versteht. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient zu letzterem nicht mehr in der Lage ist, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge – und mit ihr die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines bestellten Betreuers. Wie hier in Zweifelsfällen zu verfahren ist, ist nicht ausdrücklich geregelt, müssen deshalb aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung abgeleitet werden:
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