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Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem [[wikipedia:de:Notfall|Notfall]] oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden [[wikipedia:de:Wiederbelebung|Wiederbelebungmaßnahmen]] häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.
 
Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem [[wikipedia:de:Notfall|Notfall]] oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden [[wikipedia:de:Wiederbelebung|Wiederbelebungmaßnahmen]] häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.
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Diese Lücke versucht die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] zu schließen, in dem sie nach einem ausführlichen Gesprächsprozess neben der klassischen Patientenverfügung einen "Notfallbogen" anbietet, auf dem mit einem Blick erkennbar ist, ob beispielsweise eine Reanimation oder Krankenhauseinweisung gewünscht ist - und zwar in jeglicher lebensbedrohlichen Notfallsituation die mit Einwilligungsunfähigkeit einhergeht. Damit müssen nicht erst bestimmten Bedingungen eingetreten sein, deren Erfüllung sich meist nur durch eine Diagnostik im Krankenhaus überprüfen lässt (wie z.B. der unabwendbare Sterbeprozess).
 
   
 
   
 
Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1904 Abs. 2-4 BGB).
 
Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1904 Abs. 2-4 BGB).
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Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte eine in der Brieftasche mitgeführte Patientenverfügung oder zumindest ein Hinweis auf deren Bestehen, ihren Verwahrungsort, und die Kontaktdaten des zu ihrer Durchsetzung Bevollmächtigten ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.  
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Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte eine in der Brieftasche mitgeführte Patientenverfügung oder zumindest ein Hinweis auf deren Bestehen, ihren Verwahrungsort, und die Kontaktdaten des zu ihrer Durchsetzung Bevollmächtigten ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.
    
== Entscheidung des Gerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen ==
 
== Entscheidung des Gerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen ==
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