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Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für
 
Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für
 
Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
 
Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die
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Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die
 
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
 
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
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*Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
 
*Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
 
*Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
 
*Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
 
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*außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.
    
'''In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''
 
'''In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''

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