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==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
 
==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
 
Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
 
Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
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Nach dem BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).
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Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.
    
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

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