Krankenhaussozialdienst: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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(kein Unterschied)

Version vom 22. Mai 2007, 17:14 Uhr

Krankenhaussozialdienst

Rechtsgrundlage: § 112 SGB V und Krankenhausgesetze der Länder


In den meisten Bundesländern sind die Einrichtung und die Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus in den (Landes-)Krankenhausgesetzen festgeschrieben.

In Bayern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen solche gesetzliche Regelungen zwar, die Beratung und Begleitung der Patientinnen und Patienten durch den Sozialdienst gehört dort aber auch zum Standard-Service der Krankenhäuser und ist, wie in allen Bundesländern, vertraglich gem. SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenhausträgern zu regeln.

Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln:

  • Die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
  • Der nahtlose Übergang von der Krankenhausbehandlung zu Rehabilitation oder Pflege

Auch bei einer Betreuerbestellung muss der Krankenhaussozialdienst die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Der Betreuer kann dies als rechtlicher Vertreter mit dem entsprechenden Aufgabenkreis einfordern bzw. delegieren.

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