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Zur Vergütung des Kontrollbetreuers: Eine als [[Berufsbetreuer]] bestellte Person, der zugleich als Kontrollbetreuer ein anderer Aufgabenbereich übertragen ist, hat deshalb keine über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] hinaus gehenden Ansprüche gegenüber der Staatskasse.
 
Zur Vergütung des Kontrollbetreuers: Eine als [[Berufsbetreuer]] bestellte Person, der zugleich als Kontrollbetreuer ein anderer Aufgabenbereich übertragen ist, hat deshalb keine über die pauschalierte [[Betreuervergütung]] hinaus gehenden Ansprüche gegenüber der Staatskasse.
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'''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14'''
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'''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709'''
 
   
 
   
 
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
 
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).

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