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==Ausnahme lt. Bundesverfassungsgericht==
 
==Ausnahme lt. Bundesverfassungsgericht==
Es gibt allerdings lt. Bundesverfassungsgericht die Pflicht, die Bestimmung unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, {{Zitat Art|6|gg}} GG, auszulegen. Die Entlassung einer Mutter als Betreuerin kann verfassungswidrig sein: BVerfG, Beschluss vom 20.03.06, {{Rspr|1 BvR 1702/01}}, BtPrax 2006, 228 = NJW-RR 2006, 1009 = mit Anmerkung Bienwald, FamRZ 2006, 1510
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Es gibt allerdings lt. Bundesverfassungsgericht die Pflicht, die Bestimmung unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, {{Zitat Art|6|gg}} GG, auszulegen. Die [[Betreuerentlassung|Entlassung]] einer Mutter als Betreuerin kann verfassungswidrig sein: BVerfG, Beschluss vom 20.03.06, {{Rspr|1 BvR 1702/01}}, FamRZ 2006, 1509 = [[BtPrax]] 2006, 228 = NJW-RR 2006, 1009 = mit Anmerkung Bienwald, FamRZ 2006, 1510
    
Das sich aus Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) ergebende Elternrecht verbietet die [[Betreuerentlassung|Entlassung]] eines Elternteils, der die gesetzliche Betreuung des Kindes führt, wenn keine Interessenkollision besteht.
 
Das sich aus Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) ergebende Elternrecht verbietet die [[Betreuerentlassung|Entlassung]] eines Elternteils, der die gesetzliche Betreuung des Kindes führt, wenn keine Interessenkollision besteht.
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Im vorliegenden Fall sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Möglichkeit einer Interessenkollision derzeit konkret nicht absehbar sei. Die Mutter habe unbestritten dargelegt, in ihrem Fall sei eine Interessenkollision faktisch ausgeschlossen. Ihr Sohn werde nämlich unentgeltlich in der Einrichtung versorgt. Es seien keine weitergehenden Interessenkonflikte absehbar, als wenn der Sohn durch die Familie selbst untergebracht, betreut und versorgt werde. Durch eine Entlassung der Mutter würde die Familie daher gegenüber solchen Familien ungleich behandelt.
 
Im vorliegenden Fall sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Möglichkeit einer Interessenkollision derzeit konkret nicht absehbar sei. Die Mutter habe unbestritten dargelegt, in ihrem Fall sei eine Interessenkollision faktisch ausgeschlossen. Ihr Sohn werde nämlich unentgeltlich in der Einrichtung versorgt. Es seien keine weitergehenden Interessenkonflikte absehbar, als wenn der Sohn durch die Familie selbst untergebracht, betreut und versorgt werde. Durch eine Entlassung der Mutter würde die Familie daher gegenüber solchen Familien ungleich behandelt.
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Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe.  
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Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe.
 
      
==Weitere Rechtsprechung==
 
==Weitere Rechtsprechung==

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