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==Definition==
 
==Definition==
Bei [[wikipedia:de:Immobilie|Immobilien]] geht es um (bebaute oder unbebaute) Grundstücke und Rechte an Ihnen (z.B. Wohneigentum, Erbbaurechts, Nießbrauch), soweit sie dinglich, also im Grundbuch/Grundregister eingetragen sind. Für eingetragene Schiffe (Schiffsregister) werden die meisten Regelungen analog angewendet.
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Bei [[wikipedia:de:Immobilie|Immobilien]] geht es um (bebaute oder unbebaute) Grundstücke und Rechte an Ihnen (z.B. [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Wohneigentum]], Erbbaurechts, Nießbrauch), soweit sie dinglich, also im Grundbuch/Grundregister eingetragen sind. Für eingetragene Schiffe (Schiffsregister) werden die meisten Regelungen analog angewendet.
    
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
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==Sozialrechtlicher Schutz==
 
==Sozialrechtlicher Schutz==
 
Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei ALG 2 und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
 
Nicht als [[Schonvermögen|Vermögen]] im Sozialhilferecht (sowie bei ALG 2 und bei der Betreuervergütung) gelten selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII). Hierbei kommt es auf die Grundstücks- und Wohnungsgröße an.
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Als Angemessen im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten [[wikipedia:de:Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]] bis 120&nbsp;m² und Häuser bis 130&nbsp;m² [[wikipedia:de:Wohnfläche|Wohnfläche]] für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20&nbsp;m² abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80&nbsp;m² in Eigentumswohnungen und 90&nbsp;m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500&nbsp;m² und im ländlichen Bereich 800&nbsp;m² in der Regel nicht überschreiten dürfen (BSG, B 7b AS 2/05 R). Im Einzelfall kann auch eine größere Wohnung angemessen sein, etwa wenn Teile der Wohnung gewerblich genutzt werden (BSG, B 14 AS 58/13 R<). Grundsätzlich ist bei der Größe des Haushalts nur die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, andere Bewohner der Wohnung spielen keine Rolle. Ausnahmen können etwa bei der Aufnahme von Pflegekindern in den Haushalt gelten (BSG B 7b AS 12/06 R). Ein zunächst als angemessen geltendes Wohneigentum kann später wieder unangemessen werden, etwa durch Auszug der Kinder (BSG, B 4 AS 4/16 R).
    
==Grundstückskaufvertrag==
 
==Grundstückskaufvertrag==
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==Steuerliche Fragen==
 
==Steuerliche Fragen==
Für Grundstücke sind [[Finanzamt|Steuern]] zu entrichten. Dies ist Betreueraufgabe, wenn die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis zählt (§ 34 Abgabenordnung). In Frage kommt insbesondere die Grundsteuer (eine Kommunalsteuer) sowie bei Veräußerung die Grunderwerbsteuer. Für Betreuer ist insbesondere zu beachten, wenn ein Grundstück verkauft wird:
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Für Grundstücke sind [[Finanzamt|Steuern]] zu entrichten. Dies ist Betreueraufgabe, wenn die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis zählt (§ 34 Abgabenordnung). In Frage kommt insbesondere die [[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]] (eine Kommunalsteuer) sowie bei Veräußerung die [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]]. Für Betreuer ist insbesondere zu beachten, wenn ein Grundstück verkauft wird:
 
# Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden.  
 
# Die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres schuldet der bisherige Eigentümer; das sollte beim Kaufpreis "eingepreist" werden.  
 
# Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer).
 
# Die Grunderwerbsteuer schulden sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Es sollte im Kaufvertrag eindeutig geklärt werden, wer diese bezahlt (üblicherweise der Verkäufer).
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
 
*Böttcher/Spanl: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
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*[http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2010.pdf Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107 (PDF)]
 
*[https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_1_2018.pdf Weber: Gestaltungsfragen bei Grundstückskaufverträgen mit Betreuern; MittBayNot 2018, 10 (PDF)]
 
*[https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/archiv/MittBayNot_1_2018.pdf Weber: Gestaltungsfragen bei Grundstückskaufverträgen mit Betreuern; MittBayNot 2018, 10 (PDF)]
       
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

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