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=Die Rechtsstellung des Betreuers=
 
=Die Rechtsstellung des Betreuers=
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Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
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Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
    
==Außenwirkung==
 
==Außenwirkung==
Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.
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Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen (§§ 164, 278 BGB).
    
==Innenverhältnis==
 
==Innenverhältnis==
Im Innenverhältnis Betreuer - Betreuter kann sich der Betreuer jedoch [[Betreuerhaftung|schadensersatzpflichtig]] machen, wenn er [[Wunscherfüllung|Wünsche]] des Betreuten ohne wichtigen Grund mißachtet. Der Betreuer soll daher von seiner Vertretungsbefugnis nur sparsam Gebrauch machen und, wenn immer möglich, dem Betreuten Handlungen im Geschäftsverkehr ermöglichen
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Im Innenverhältnis Betreuer - Betreuter kann sich der Betreuer jedoch [[Betreuerhaftung|schadensersatzpflichtig]] machen, wenn er [[Wunscherfüllung|Wünsche]] des Betreuten ohne wichtigen Grund mißachtet (§ 1833 BGB). Der Betreuer soll daher von seiner Vertretungsbefugnis nur sparsam Gebrauch machen und, wenn immer möglich, dem Betreuten Handlungen im Geschäftsverkehr ermöglichen
    
==Konkurrierendes Handeln==
 
==Konkurrierendes Handeln==
Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.  
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Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.  
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Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten kann dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat.
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Im Bereich der [[Prozessführung]] und bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO bzw. das Verwaltungsverfahrensrecht, das darauf verweist (z.B. {{Zitat de §|11|sgb_10}} Abs. 3 SGB-X, § 12 Abs. 3 VwVfG, § 79 Abs. 3 AO) konkurrierendes Handeln aus. Auch bei geschäftsfähigen Betreuten kann dort alleine der Betreuer handeln, sobald er das Verfahren an sich gezogen hat.
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008], {{Rspr|I ZB 20/08}} ''',  MDR 2008, 1357 = FamRZ 2008, 2109= NJW-RR 2009, 1 = WM 2008, 2264:
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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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==Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit==
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Betreuer dürfen bestimmte Tätigkeiten nur dann vornehmen, wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.
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Wichtige Beispiele hierfür sind:
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 (2) WBVG] Genehmigung eines [[Altenheim|Heim- oder Betreuungsvertrags]]
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*§ 1411 (2) BGB Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrags]]
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*§ 1484 (2) BGB Ablehnung fortgesetzte [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft (Ehe)|Gütergemeinschaft]]
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*§ 1491 (3) BGB Verzicht des [[wikipedia:de:Abkömmling|Abkömmlings]] auf Gesamtgutsanteil
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*§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
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*§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung
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*§ 125 (2) FamFG [[Ehescheidung]]s- oder Eheaufhebungsantrag
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*§ 1596 (1) BGB [[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsanerkennung]] im Namen des Betreuten
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*§ 1599 (2) BGB Zustimmung zur [[wikipedia:de:Vaterschaftsanerkennung|Vaterschaftsanerkennung]]
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*§ 1600a (2) BGB [[wikipedia:de:Vaterschaftsanfechtung|Vaterschaftsanfechtung]]
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*§ 2282 (2) BGB Anfechtung [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]]
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*§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag
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*§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser
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*[http://bundesrecht.juris.de/tsg/__3.html § 3 (1) TSG] Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
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*[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für Personalausweis
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass
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*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
*Adolph/Förster: Prozessfähigkeit und unerwünschte Prozesse; [[BtPrax]] 2005, 126
 
*Adolph/Förster: Prozessfähigkeit und unerwünschte Prozesse; [[BtPrax]] 2005, 126
 
*Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150
 
*Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150
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==Formulare==
 
==Formulare==
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[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Mitteilung_Betreuung.pdf Mitteilung über eingerichtete Betreuung]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Mitteilung_Betreuung.pdf Mitteilung über eingerichtete Betreuung]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Einwilligungsvorbehalt.pdf Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Einwilligungsvorbehalt.pdf Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt]
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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[[Kategorie:Aufgabenkreise]]

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