Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
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Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der alten Rechtslage vor 1992 bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
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